Grabformen
Da es immer wieder auch schmerzlich vorkommt, dass Kinder schon sterben, gibt es auf unseren Friedhöfen auch das Kindergrab.
Dabei handelt es sich um kleine Gräber (0,8 m x 1,0 m), welche von den Angehörigen individuell gestaltet und gepflegt werden können. Für Kinder bis 2 Jahren gilt eine Mindestruhezeit von 10 Jahren. Für Kinder über 2 Jahren beträgt die Mindestruhezeit 20 Jahre.
Auf unseren Friedhöfen können die Angehörigen die Grabstätten nach der Mindestruhezeit solang pflegen, wie sie es für ihre Trauverarbeitung benötigen.
Es entstehen nur Kosten für die Grabherstellung, aber keine weiteren Kosten.
Wir haben auf unseren Friedhöfen keine Abteilung für Sternen-Kinder eingerichtet, da es uns wichtig ist, dass die Angehörigen jeder eine eigene Grabstätte für ihr Kind anlegen können.
In Sachsen sind Totgeburten ab 500g bestattungspflichtig. Alle kleineren Baby‘s sind nicht bestattungspflichtig.
Da für uns als Christen schon mit der Zeugung das Leben beginnt und ein kleiner Mensch heran wächst, ist es bei uns auch möglich, kleinere ungeborene Kinder zu bestatten. Daher spielt die 500g Regelung auf unseren Friedhöfen keine Rolle. Jedes noch so kleines verstorbene Baby kann bestattet werden.
Für die Eltern und Geschwisterkinder ist es wichtig, wenn sie einen Ort der Trauer haben, wo sie hingehen können, aber wo sie auch wieder weggehen können.
Einige stellen kleine Windräder auf. Andere Geschwisterkinder bringen ihrem verstorbenen Geschwistern ein Plüschtier ans Grab. Das ist bei Kindergräbern alles möglich und auch wichtig. Dadurch kann die Trauer viel besser verarbeitet werden.
Wir bitten, dass diese Informationen an Betroffene weitergegeben werden, um Ihnen zu helfen.